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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der Esso- Tankstellenpächter und Esso-Händler e.V.“ (abgekürzt: IG genannt).
(2) Er umfaßt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck der Interessengemeinschaft
(1) Die Aufgabe der IG ist die Vertretung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Esso-Tankstellenpächter und Esso-Händler.
(2) Sie enthält sich jeder politischen, konfessionellen sowie wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit.
(3) Der Verein fördert die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gemäß § 13 UWG und § 13 AGBG, insbesondere durch Aufklärung und Belehrung und bekämpft, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb und mit dem AGBG nicht zu vereinbarende allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem Esso-Tankstellenpächter und Esso-Händler offen. Der Vorstand kann auf Beschluss auch Mitglieder in den Verein aufnehmen, die nicht Esso-Tankstellenpächter oder Esso-Händler sind, sofern diese durch besondere Sachkenntnis den Vereinszweck fördern können.
(2) Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
(3) Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei der Beschlußfassung mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die auch von einem Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht abgegeben werden kann.
(3) Die Mitglieder können von der IG Rat und Beistand in allen das Gewerbe betreffenden Fragen verlangen.
(4)Die Mitglieder sind ihrerseits verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützten. Sie sind insbesondere gehalten, auf Verlangen Auskünfte zu geben, die der Förderung der gemeinsamen Interessen dienen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt nicht automatisch, wenn das Mitglied seine Vertragsbeziehungen zur Esso AG löst. In einem solchen Fall bedarf es einer Austrittserklärung.
(3) Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals aus dem Verein ausscheiden. Der Austritt ist der Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) bei Verletzung der Satzung,
b) bei Verstoß gegen einen Vereinsbeschluss,
c) bei vereinsschädigendem Verhalten,
d) bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den Ausschlussantrag ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Berufung des Mitgliedes gegen den Ausschließungsbeschluss. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. In keinem Fall hat das Mitglied oder seine Erben einen Rückzahlungsanspruch auf den noch nicht verbrauchten Teil des vierteljährlichen Mitgliedsbeitrages oder einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art werden durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht begründet.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe der IG sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht zu den Aufgaben des Vorstandes gehören.
(2) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Die Mitgliederversammlung soll möglichst nicht später als 6 Monate nach Beendigung des vorangegangenen Geschäftsjahres abgehalten werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) die Wahl des neuen Vorstandes, der Kassenprüfer und der weiteren Ausschüsse.
f) die Annahme des Haushaltsvorschlages für das künftige Geschäftsjahr
g) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
h) jede Änderung der Satzung,
i) die Auflösung des Vereins.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
(6) Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(7) Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie ebenfalls. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. der übertragenen Stimmen, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verein betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand
(1) Den Vorstand dieses Vereins bilden mindestens 3 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vorstand darf den Verein nur im Rahmen des jeweils vorhandenen Vereinsvermögens verpflichten.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 4 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 9 Geschäftsführung
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Zur Erledigung dieser Geschäfte und der Verbandsaufgaben bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Mit diesem sind vertragliche Abmachungen zu treffen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
(2) Der Vorstand kann auch aus seinen Reihen ein Mitglied mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.

§ 10 Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 11 Ausschüsse
(1) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden, die den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen. Die Aufträge und Vollmachten sind genau zu umreißen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nach außen hin tätig werden oder Kosten verursachen.
(3) Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit der Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.

§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer der Kassenprüfer ausscheiden muss.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 1/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Gleichzeitig mit der Auflösung des Vereins muss über die Verwendung des Vereinsvermögens beschlossen werden. Dieser Beschluss ist notwendiger Bestandteil des Auflösungsbeschlusses.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren bestelllen.

Hamburg, den 08. November 1975

Geändert am 06. Juni 1998
in § 1 Absatz 2
§ 2 wurde um Absatz 3 ergänzt
§ 7 Absatz 3

Geändert am 09.05.2010
In § 8 wurde Absatz 5 ergänzt

Geschäftsstelle Ulm

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